AGB


1 Allgemeines, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.4 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Köln.

1.5 Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, Köln. Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

1.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 Bei bestellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 10 % zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Besteller zumutbar ist.

2.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.

2.6 Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers kann der Lieferer nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

3 Lieferfristen, Abnahme und Versand

3.1 Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Ereignissen, die der Lieferer auch bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnte, wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, von dem Lieferer nicht verschuldetes Ausbleiben bzw. Verzögerung der Eigenbelieferung seitens der Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hindernisgrundes notwendigen Zeitraums. Der Lieferer wird in diesem Fall den Besteller schnellstmöglich von der Verzögerung benachrichtigen. Wird dem Lieferer infolge einer solchen Behinderung die Lieferung unzumutbar oder dauert die Behinderung länger als 8 Wochen, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht steht dem Besteller zu, wenn ihm die Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Der Nachweis hierfür obliegt dem Besteller. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.4 Gerät der Lieferer in Verzug, muß der Besteller ihm eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Vor Ablauf der gesetzten Frist sind Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

3.5 Hat der Besteller eine Bestellung auf Abruf erteilt, muß er den Liefergegenstand – bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Auch für Abrufbestellungen gelten zwischenzeitliche Listenpreiserhöhungen.

4 Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen des vorherigen Absatzes 4.5. oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt der Lieferer Ware aus Gründen zurück, die er nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferer. Die Gefahr geht auch dann nach vorstehenden Bedingungen über, wenn zwischen Lieferer und Besteller frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Es ändert sich insoweit nur die Transportkostentragungspflicht zu Lasten des Lieferer.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Grundsätzlich bleibt verkaufte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferers. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferers dessen Forderungen um mehr als 20%, so wird er auf Wunsch des Bestellers die übersteigenden Sicherheiten freigegeben.

5.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

5.3 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferer ab. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

5.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Lieferer; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

6 Mängelrüge und Mängelhaftung

6.1 Etwa auftretende Mängel sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe der Ware an den Besteller bzw. bei verdeckten Mängeln nach deren Auftreten, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzuzeigen.

6.2 Beanstandungen können bei offenen Mängeln nur vor der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware geltend gemacht werden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.3 Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel ist der Lieferer berechtigt, in angemessener Frist eine neue mangelfreie Sache zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6.4 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Punkt 9 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in Punkt 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen, wie z.B. im Fall des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB vorschreibt.

6.6 Veranlaßt der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferer gemäß vorstehenden Absätzen haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.

7 Rücksendungen, Rücknahmen, Gutschriften

In Fällen nicht mangelhafter Ware kann eine Rücknahme nur nach Rücksprache und Genehmigung durch unsere Verkaufsabteilung erfolgen. Auf den Rückgabepapieren muss der Name unseres Sachbearbeiters vermerkt sein, der die Rücknahme zugesagt hat. Fehlt bei der Rücklieferung diese Angabe, wird die Ware umgehend unfrei zurückgesandt. Im Übrigen muß zurückgesandte Ware in einwandfreiem Zustand sein; die Rücksendung muss für uns frachtfrei sein. Auf keinen Fall nehmen wir Sonderanfertigungen zurück. Von den Gutschriften werden 10 % des Warenwertes als anteiliger Ausgleich für die erneut notwendige qualitätssichernde Überprüfung, Reinigung/ Desinfizierung der Ware und die Wiedereinlagerung abgezogen. Gutschriften können nur mit weiteren Warenlieferungen verrechnet werden.

8 Haftung

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.2 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferer nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen sind, nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

8.3 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

9 Urheberrecht

Der Lieferer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferer zurückzugeben.

Köln, März 2017 BartelsRieger Atemschutztechnik GmbH